Für den Zeitraum Januar bis März 2022 können Unternehmen, Freiberufler und Soloselbstständige ab sofort die Überbrückungshilfe IV beantragen. Wegen des hohen Personalaufwands für die Kontrolle von Zutrittsbeschränkungen können neben Sachkosten nun auch Personalkosten dafür geltend gemacht werden (Foto: Pixabay).
Ansonsten werden die Förderbedingungen aus der Überbrückungshilfe III Plus weitgehend beibehalten. Allerdings ist nunmehr eine großzügigere Regelung des Eigenkapitalzuschlags vorgesehen. So können Unternehmen, die im Dezember 2021 und Januar 2022 einen durchschnittlichen Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent verzeichnen, 30% der erstatteten Fixkosten als Eigenkapitalzuschlag erhalten.
Die Antragsberechtigung hängt an einem coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent, wobei öffentliche Unternehmen ausgeschlossen sind. Die Antragsfrist endet am 30. April 2022 und Anträge müssen über prüfende Dritte (z.B. Steuerberater) gestellt werden. Weitere Informationen finden sich hier.