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Mittwoch, 20. Mai 2020

Überarbeitung der FAMA-Bedingungen: Zwischenbericht von RA Martin Glöckner


Wie bereits jeder erfahren durfte, stellt die COVID-19-Pandemie auch seit Jahrzehnten bestehende Vertragsverhältnisse vor eine Zerreißprobe. Dies umfasst alle Aspekte des Vertragsverhältnisses, auch die Grundlagen in Form der allgemeinen Geschäftsbedingungen und somit auch die allgemeinen Messe- und Ausstellungsbedingungen des FAMA Fachverband Messen und Ausstellungen e.V.

Diese neuen rechtlichen Herausforderungen haben auch dazu geführt, dass eine eingehende Revision der allgemeinen Messe- und Ausstellungsbedingungen erfolgt. Dabei soll keine kurzfristige Ergänzung um „Pandemie-Vorschriften“ erfolgen, sondern eine grundlegende Überarbeitung des Regelwerks vorgenommen werden, um dieses nicht nur für das gegenwärtige Problemfeld anzupassen, sondern auch für zukünftige Herausforderungen vorzubereiten.


Der Zeitplan sieht insofern vor, dass spätestens zur nächsten FAMA-Tagung in Düsseldorf ein erster Entwurf als Diskussionsgrundlage vorliegen soll, der dann mit weiteren Anmerkungen, Wünschen und Fragen der Mitglieder zu einer finalen Fassung ergänzt werden soll. Diese wird dann von der Mitgliederversammlung des FAMA als neue verbindliche Fassung der allgemeinen Messe- und Ausstellungsbedingungen verabschiedet werden.

Es zeigt sich daher, dass es noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird, bis die neuen allgemeinen Messe- und Ausstellungsbedingungen vorliegen.

Dies wiederum wirft die Frage auf:
Wie aktuell mit den neuen rechtlichen Herausforderungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie umgehen? Was soll nun die Grundlage neu abzuschließender Verträge werden?

Die Antwort ist erstaunlich einfach, nämlich: „Die allgemeinen Messe- und Ausstellungsbedingungen des FAMA Fachverband Messen und Ausstellungen e.V.“, ergänzt durch spezifische „Besondere Messe- und Ausstellungsbedingungen“, die auf die durch die COVID-19-Pandemie bedingten Besonderheiten eingehen.

Ein solches Konstrukt ist auch mit den „alten“ allgemeinen Messe- und Ausstellungsbedingungen möglich, da die allgemeinen Messe- und Ausstellungsbedingungen nach deren Ziffer 1. durch besondere Messe- und Ausstellungsbedingungen ergänzt werden können.

In den besonderen Messe- und Ausstellungsbedingungen können daher „Corona-Regelungen“ getroffen werden. Manchmal genügt es dabei, das Offensichtliche noch einmal zu verdeutlichen.

Die Notwendigkeit als Aussteller behördlichen Auflagen und Anordnungen zur sicheren Teilnahme und Durchführung der Veranstaltungen unbedingt Folge zu leisten ist an sich eine Selbstverständlichkeit, diese Verpflichtung kann aktuell sehr gut im Rahmen besonderer Messe- und Ausstellungsbedingungen noch einmal verdeutlicht werden.

Die Abbildung jeder nur denkbaren öffentlich-rechtlichen Situation ist dabei schwer möglich, so dass man ohnehin Allgemeinsätze finden muss, um die möglichen Situationen umfänglich zu umschreiben.

Hinzu kommt, dass Ende 2020 und 2021 fraglich ist, ob bei einem Fortbestand der COVID-19-Pandemie auch weiterhin in vielen Situationen von höherer Gewalt gesprochen werden kann.

Gerade in der gegenwärtigen Zeit ist es schwer vertretbar, die Pandemie-Situation als unvorhersehbares Ereignis einzustufen. Man kann damit - auch jenseits von Messe- und Ausstellungsbedingungen - argumentieren, dass der Aussteller gegebenenfalls mit einer Änderung der behördlichen Auflagen durchaus rechnen muss.

Ist der Veranstalter durch behördliche Auflagen im Zusammenhang mit der Pandemie zu einer Umplanung der Veranstaltung gezwungen (breitere Gänge, mehr Leerflächen, etc.), so können die Regelungen der bisherigen  Ziffer 6. der Allgemeinen Messe- und Ausstellungsbedingungen unmittelbar angewandt werden ("Eine Verlegung des Standes darf nur aus zwingenden Gründen erfolgen"). Der zwingende Grund wäre in der behördlichen Auflage zu sehen.

Kritischer sind die Fälle, in denen nach der nochmaligen Aufplanung zu wenig verfügbare Standfläche vorhanden ist. Hier müsste man versuchen, die behördliche Auflage als Verwaltungsakt unmittelbar anzugreifen.

Unabhängig hiervon, soll und kann die Überarbeitung der allgemeinen Messe- und Ausstellungsbedingungen nicht ohne die Mitglieder des FAMA erfolgen, da es Bedingungen sind und wieder sein sollen, die für die Mitglieder sind, und deren tägliche Arbeit erleichtern sollen.

Gerade im Prozess der Überarbeitung hin zum ersten Entwurf der neuen Bedingungen ist es daher wichtig, dass wir erfahren, was genau angepasst werden soll.

Neben der Überarbeitung der Regelungen zur höheren Gewalt wurde bisher eine stringentere Gliederung und Definition von Begriffen, eine Vereinfachung zur Regelung der Entlassung aus dem Vertrag und der Vertragsstrafen bei vorzeitigem Abbruch und einiges mehr eingepflegt.

Dennoch sind wir für jeden Hinweis dahingehend dankbar, was geändert werden, neu hinzukommen, oder auf keinen Fall verändert werden soll.

Ihre Wünsche, Erfahrungen und Anmerkungen zu und mit den allgemeinen Messe- und Ausstellungsbedingungen lassen Sie uns daher gerne unter info@anwaelte-gkr.de, Betreff „FAMA-Bedingungen“, zukommen.