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Mittwoch, 8. April 2020

FAMA Newsflash zur rechtlichen Situation: Erste Gerichtsentscheidungen


FAMA Justitiar RA Martin Glöckner beobachtet für uns die Entwicklungen aus juristischer Sicht und hat folgende Neuigkeiten hierzu gesammelt:

Nachdem die einschneidenden Maßnahmen des Bundes und der Länder zur Bekämpfung der weiteren Verbreitung der COVID-19-Infektionen (Kontaktbeschränkungen, Geschäftsschließungen, Untersagung von Versammlungen und Veranstaltungen, etc.) nun sukzessive in Kraft getreten sind, gab es nun auch schon die ersten verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen hierzu.

In den meisten Fällen wurden Eilanträge zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Anordnungen gestellt. Nahezu alle bisher veröffentlichten Entscheidungen gingen in die Richtung, dass die bisher erlassenen Maßnahmen zumutbar und rechtmäßig seien.


So ist die bayerische Verordnung zur vorläufigen Ausgangsbeschränkung vom 20.03.2020, nach Entscheidungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 26.03.2020 (Az.: Vf. 6-VII-20) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 30.03.2020 (Az.: 20 NE 20.632) als rechtmäßig und mit der Verfassung des Freistaats Bayern vereinbar anzusehen.

Das Selbe gilt für die entsprechende Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftliches (VG Dresden am 30.03.2020, Az.: 6 L 212/20 und 6 L 220/20), die Allgemeinverfügung der Stadt Würselen vom 18.03.2020 in Nordrhein-Westphalen (VG Aachen am 21./23.03.2020, Az.: 7 L 230/20 und 7 L 233/20) und die 3. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 23.03.2020 (VG Neustadt/Wstr. am 02.04.2020, Az.: 4 L 333/20.NW).

Es werden daneben aber immer wieder Stimmen von Verfassungsrechtlern laut, dass die gegenwärtigen Maßnahmen in den Bundesländern zu weit in die Grundrechte eingreifen würden.

Die Frage der öffentlich-rechtlichen Rechtmäßigkeit der Verordnungen und Verfügungen der Länder und Kommunen spielt auch bei der Frage einer eventuellen Verpflichtung der öffentlichen Hand zur Entschädigung der Betroffenen eine Rolle. Fehlerhaft erlassene oder unverhältnismäßige Verordnungen berechtigen die davon Betroffenen dem Grunde nach zur Geltendmachung von Schadensersatz gegenüber dem Rechtsträger der Behörde, die die fehlerhafte Verordnung erlassen hat.

Bisher wurden die Maßnahmen der Länder und Kommunen von den Verwaltungsgerichten zwar noch als mit der Verfassung und dem Bundesinfektionsschutzgesetz vereinbar angesehen, es handelte sich aber bei allen hierzu schon erlassenen Entscheidungen um Eilverfahren, in denen keine so tiefgehende Prüfung der Materie erfolgt, wie bei regulären Klageverfahren. Es sollte daher auch zukünftig die Entscheidungspraxis der Verwaltungsgerichte im Auge behalten werden.

Auch gegen rechtmäßiges Verwaltungshandeln besteht unter bestimmten Voraussetzungen der Anspruch auf Entschädigung, im Falle einer unverhältnismäßigen Aufopferung. Hier sind die Hürden naturgemäß aber noch höher und die bisherigen Grundlagen für Entschädigungsansprüche nach den Bundesinfektionsschutzgesetz greifen aller Voraussicht nach nicht.

Auch hier gibt es aber durchaus bedeutsame Stimmen, die eine Reform des Rechts der Ausgleichsansprüche fordern.

Der letzte Monat hat gezeigt, dass in Krisenzeiten auch sonst eher langwierige Gesetzgebungsprozesse ungemein beschleunigt werden können. Wir werden Sie daher über eventuell relevante Neuerungen im Bereich des Entschädigungsrechts in Folge der Corona-Pandemie an dieser Stelle informiert halten.